Grundsätze
Der Schutz der Jugendlichen und Arbeitgebenden steht bei Small.Jobs an erster Stelle. Folgende Richtlinien sorgen für optimalen Personen-, Jugend-, Daten-, Rechts- und Versicherungsschutz. Bitte lesen Sie diese genau durch, bevor sie Small.Jobs benutzen. Mit der Verwendung von Smalljobs erklären Sie sich mit diesen Richtlinien einverstanden.
Alter
Das Alter der vermittelten Jugendlichen beträgt von 13. bis hin zum 18. Lebensjahr. Für Jugendliche sind nur leichte Arbeiten erlaubt. Gefährliche und gesundheitsschädliche Tätigkeiten sind verboten.
Welche Tätigkeiten sind erlaubt?
Leichte Arbeiten haben keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit sowie die physische und psychische Entwicklung der Jugendlichen. Sie beeinträchtigt weder den Schulbesuch noch die Schulleistung.
Erlaubt sind z.B. Kinderhüten, Rasenmähen, Nachhilfeunterricht, Reinigungsarbeiten, IT-Support, Haushaltshilfe, Handreichungen, Tierpflege, etc.
Was ist verboten?
- Jugendliche dürfen nicht zur Bedienung in Bars, Nachtlokalen oder Diskotheken angestellt werden.
- Die Bedienung in Hotels, Restaurants und Cafés ist für Jugendliche unter 16 Jahren nur eingeschränkt erlaubt.
- Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nicht in Betrieben der Filmvorführung oder im Zirkus beschäftigt werden.
- Jugendliche dürfen keine gefährlichen Arbeiten leisten. Vom Bund wurde eine Liste mit gefährlichen Arbeiten für Jugendliche erstellt, die verboten sind.
Arbeitszeiten und Dauer
- Während der Schulzeit betragen die Höchstarbeitszeiten 3 Stunden pro Tag und 9 Stunden pro Woche.
- Während der Ferienzeit die halbe Dauer der Schulferien, 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche.
- Bei mehr als 5 Stunden muss mindestens eine halbe Stunde Pause gewährt werden und zwischen zwei Arbeitseinsätzen müssen mindestens 12 Stunden Ruhezeit liegen.
- Ab dem 16. Altersjahr gelten noch weitere spezifische Ausnahmen (siehe Jugendarbeitsschutzverordnung Art. 12 und 13)
Ausnahme: Bei künstlerischen, kulturellen und sportlichen Anlässen, die nur abends oder am Sonntag stattfinden, dürfen Jugendliche ausnahmsweise bis 23 Uhr eingesetzt werden. Dies findet stets in Absprache mit den Erziehungsberechtigten statt.
Entlohnung
Die Entlohnung der Jugendlichen erfolgt in der Regel durch die Arbeitgebenden in bar am Ende jedes Arbeitseinsatzes. Alternative Regelungen müssen im Vorfeld schriftlich mit den Jugendlichen vereinbart werden (z.B. monatliche Überweisung auf ein Konto).
Die Höhe der Entschädigung wird im Vorfeld durch die Arbeitgebenden festgelegt und beträgt in der Regel je nach Arbeit und Alter der Jugendlichen zwischen CHF 10 und CHF 15 pro
Stunde. Es kann auch eine Pauschale festgelegt werden.
Was müssen Arbeitgeber tun?
Arbeitgebende sind verpflichtet, die Jugendlichen ausreichend und angemessen in ihrem Jugendjob zu informieren und anzuleiten, vor allem in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Entsprechende Vorschriften und Empfehlungen sind dem Jugendlichen nach Eintritt in den Betrieb abzugeben und zu erklären.
Zudem muss der Arbeitgebende die Eltern der Jugendlichen oder die erziehungsberechtigten Personen über die Arbeitsbedingungen, über mögliche Gefahren sowie über die Massnahmen, die für Sicherheit und Gesundheit getroffen werden, informieren.
Unfallversicherung
Private Arbeitgebende
In Privathaushalten tätige Jugendliche sind gegen Unfälle versichert. Die Arbeitgebenden sind von der Prämienpflicht befreit, wenn Arbeitnehmende nicht mehr als 750 CHF pro Jahr verdienen. Falls sich während eines Jugendjobs ein Unfall ereignet, erbringt die Ersatzkasse UVG die Leistungen und der Arbeitgebende schuldet nachträglich Ersatzprämienfür maximal fünf Jahre.
Private Arbeitgebende müssen im Voraus keine Versicherung abschliessen
Ist der Verdienst höher als 750 Franken pro Jahr, schliesst der Arbeitgebende eine Versicherung für Hausangestellte ab: Pauschal 100 CHF pro Jahr, beim Versicherer seiner/ihrer Wahl.
Gewerbliche Arbeitgebende, Vereine und andere juristische Personen
Bei Betrieben mit Angestellten ist die obligatorische Unfallversicherung UVG des Betriebs geltend. Arbeitgebende müssen für die Jugendlichen eine entsprechende Unfallversicherung abschliessen. –>Es gilt eine Meldepflicht für den Arbeitgeber.
Smalljobs vermittelt keine Jugendliche ohne unterschriebene Elterneinverständniserklärung. Die Jobbörse kann in keinem Fall haftbar gemacht werden.
Haftpflichtversicherung
Private Arbeitgebende
Jugendliche die von einer lokalen Jobbörse vermittelt werden, sind über ihre Familienhaftpflicht versichert. Bei Einsätzen in Privathaushalten gilt einerseits die Haftpflichtversicherung des Jugendlichen resp. die der Eltern (Familienhaftplicht), anderseits deckt evtl. die Versicherung des Arbeit- gebers unter dem Stichwort “privates Dienstpersonal” den Jugendlichen bzgl. Haftpflicht ab. Dem Arbeitgeber obliegt während der gesamten Beschäftigungszeit eine Ausbildungs- resp. Anleitungs- sowie Überwachungspflicht.
Gewerbliche Arbeitgebende, Vereine und andere juristische Personen
Bei Einsätzen in Unternehmen gilt die Betriebshaftpflicht.
AHV/Ausgleichskasse
AHV Beiträge sind erst ab Vollendung des 17. Altersjahres geschuldet. Alle Jugendjobs vor dem 18. Lebensjahr sind von der Beitragspflicht befreit.
Jugendliche mit Aufenthaltsbewilligung (B, F, N)
Die Bewilligungspflicht von Jugendlichen mit Aufenthaltsbewilligung unterscheidet sich im Vergleich zu volljährigen Angestellten.
Ausweis B (anerkannte Flüchtlinge) und F (vorläufig Aufgenommene)
Die Jugendlichen sind im Rahmen von Jugendjobs von der Bewilligungspflicht ausgenommen, sofern diese während maximal 100 Stunden pro Jahr ausgeübt werden und der Aufstockung des Taschengeldes dienen (sog. Taschengeldjobs).
Für UMA’s muss die Betreuungsperson vom kantonalen Sozialdienst die Einverständniserklärung unterschreiben. Die Unterschrift der Heimbetreuenden reicht nicht aus.
Ausweis N (Asylsuchende)
Die Vermittlung von Taschengeldjobs an Jugendliche mit Status N ist bewilligungspflichtig. Beim zuständigen kantonalen Amt muss im Voraus eine Bewilligung beantragt werden.
Die erwähnte Weisung (siehe Gesetzliche Grundlagen) betrifft nur Jugendliche mit F- und B Ausweis, da bei Personen mit N-Ausweis nicht auf die Integration fokussiert wird. Für Asylsuchende mit N-Ausweis gelten für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch strengere Bedingungen (3-6 Monate Arbeitsverbot, Inländervorrang).
Personenschutz
Die beteiligten Vermittler:innen von Smalljobs sind ausgebildete Fachpersonen. Sie begleiten die Jugendlichen je nach Bedarf persönlich und stehen den Arbeitgebenden mit Rat und Tat zur Seite. Die Vermittler:innen behandeln alle Personendaten vertraulich. Sie sind verpflichtet sich an die Nutzungsvereinbarung zu halten.
Datenschutz
Smalljobs verschlüsselt bei der Übertragung sämtliche Personendaten (SSL/TLS) nach dem neuesten Stand der Technik. Daten werden ohne Einverständnis nicht an Dritte weitergegeben und nur auf Servern in der Schweiz gespeichert. Auf Wunsch können sowohl Jugendliche als auch Arbeitgebende ihre Daten jederzeit löschen lassen. Smalljobs verpflichtet sich die Datenschutzerklärung von Jugendarbeit.digital einzuhalten.
Weitere Infos zum Arbeitsgesetz
- Arbeitsgesetz (ArG) Art. 29 bis 31
- Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung)
- Verordnung des EDV über gefährliche Arbeiten für Jugendliche
- Hausdienstarbeit (AHV)
- Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende (AHV)
- Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
- Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich (Weisungen AIG)
- Fragen und Antworten zur AHV